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Die Verfassung des Landes Baden

von 1947

Den kompletten Verfassungstext gibt's hier:

Verfassung des Landes Baden 1947

(etwaige Schreibfehler o.ä. sind auf den Vorgang des Einscannens und der Texterkennung zurückzuführen!)/

Besonders hervorzuheben an dieser Verfassung sind u.a. folgende Punkte:

Die Verfassung ist in vielen Paragraphen deutlich von der Zielsetzung geprägt, die in der Zeit der Weimarer Republik deutlichgewordenen Schwächen ihrer Verfassung zu beseitigen und v.a. die religiöse Freiheit und die Sicherung der Zusammenarbeit aller Teile der Legislative, Exekutive und Judikative sicherzustellen.

Im Gegensatz zur Weimarer Verfassung und auch dem Grundgesetz werden die Parteien in dieser Verfassung ausdrücklich als "mitverantwortlich für die Gestaltung des politischen Lebens" erwähnt. (s. Art. 120)

Ausdrücklich wird jedem ein Recht auf Arbeit zugestanden. (Art. 37)

Die Verfassung zeigt sich erstaunlich "emanzipatorisch": "Männer und Frauen stehen bei Wahl und Ausübung des Berufes gleich. Verrichten sie gleiche Arbeit, so haben sie Anspruch auf gleiche Entlohnung." (Art. 37) "Die der Familie gewidmete häusliche Arbeit der Frau wird der Berufsarbeit gleichgeachtet." (Art. 21)

Die Bestimmungen zum Landtag und der Regierung sind ausgesprochen ausführlich (im Vergleich zur Weimarer Verfassung), wiederum wohl, um Mißbrauch der Rechte auszuschließen.

Ein Staatsgerichtshof wird eingeführt, der über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu entscheiden hat.


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